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   OLG Celle, 23.06.1975 - 1 Ws 121/75   

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OLG Celle, 23.06.1975 - 1 Ws 121/75 (https://dejure.org/1975,1777)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.1975 - 1 Ws 121/75 (https://dejure.org/1975,1777)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Juni 1975 - 1 Ws 121/75 (https://dejure.org/1975,1777)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 2254
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Einige Oberlandesgerichte sind der Meinung, das zur Entscheidung berufene Gericht müsse den Verurteilten selbst anhören, und zwar in voller Besetzung (so OLG Schleswig - 1. Strafsenat - NJW 1975, 1131; OLG Nürnberg MDR 1975, 684; OLG Köln NJW 1975, 1527; OLG Celle NJW 1975, 2254; OLG Stuttgart NJW 1976, 2274; OLG Koblenz NJW 1977, 1071; OLG Hamm NJW 1978, 284).
  • OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15

    Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des

    Die Durchführung der mündlichen Anhörung durch einen beauftragten Richter ist hiernach stets unzulässig bzw. verfahrensfehlerhaft (OLG Schleswig NJW 1975, 1131; OLG Celle NJW 1975, 2254; OLG Stuttgart NJW 1975, 2355, sowie NJW 1976, 2274; OLG Köln NJW 1975, 1527, 1528).
  • OLG Hamm, 20.03.2008 - 3 (s) Sbd I. 7/08

    Zuständigkeit für die Vollstreckung bei Heranwachsenden in Unterbringungssachen

    Sofern lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Erörterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls würde sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht richten (OLG Celle NJW 1975, 2254, 2555; OLG Schleswig Beschl. v. 05.01.1982 - 1 Ws 439/81).
  • OLG Hamm, 20.03.2008 - 3 (s) Sbd I/7/08

    Erforderlichkeit der sich aus dem Urteil selbstergebenen Anwendbarkeit des

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  • OLG Hamm, 20.03.2008 - 3s Sbd I. 7/08

    Zuständigkeit für die Vollstreckung bei Heranwachsenden in Unterbringungssachen

    Sofern lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Erörterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls würde sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht richten (OLG Celle NJW 1975, 2254, 2555; OLG Schleswig Beschl. v. 05.01.1982 - 1 Ws 439/81).
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